Ursprünglich diente als Grundlage für die Grundsteuer der an das Grundstück gekoppelte Einheitswert, der zumindest in der Theorie regelmäßig aktualisiert und zur steuerlichen Berechnung herangezogen wurde. Weil das aber nur punktuell geschah und einige Grundstücke, aufgrund veralteter Daten, de facto wie solche in den Jahren 1936 bis etwa 1960 behandelt wurden, war eine Anpassung notwendig, um den Veränderungen am Grundstück selbst und dessen Wert gerecht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht urteilte deshalb, dass derartige Verzerrungen aufgrund jahrzehntealter Daten nicht mehr hinnehmbar sind.
Die Reform der Grundsteuer ist ein laufender Prozess. Aktuell ist vorgesehen, dass weiterhin Grundstückswert, Grundsteuermesszahl sowie der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde zur Berechnung herangezogen werden. Der Grundstückswert wird nun aber anhand einer ermittelten Nettokaltmiete sowie entsprechend des Bodenrichtwerts gebildet. Der Teil der Nettokaltmiete wird zudem regelmäßig aktualisiert. Weitere Faktoren wie Alter und Nutzung spielen ebenfalls in die Kalkulation ein. Etwas unübersichtlicher wird die Situation rund um die Grundsteuerreform deshalb, weil diese eigentlich bundesweit Bestand haben soll, einzelne Bundesländer aber weiterhin eigene Regeln erlassen können.
Dieser laufende Prozess soll bis 2025 fest verankert sein und in einer transparenteren und verfassungsfesten Feststellung der Grundsteuer resultieren.