Im Trennungsjahr die gemeinsame Immobilie verkaufen? Beachten Sie diese Punkte!
In Deutschland ist das Trennungsjahr eine Voraussetzung für die spätere Scheidung. Das allein macht das Trennungsjahr zu einer komplexen wie emotionalen Herausforderung. Noch schwieriger wird es, wenn die Eheleute dabei eine gemeinsame Immobilie zu berücksichtigen haben. Wir möchten Ihnen mit diesem Blogbeitrag aufzeigen, was es in solch einem Fall zu beachten gibt.
Die Situation im Trennungsjahr
Grundvoraussetzung für einen Immobilienverkauf im Trennungsjahr ist die Zustimmung beider Eheleute. Haben beide für sich festgestellt, dass eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht stattfinden wird, ist der Schritt also möglich. Statt das Trennungsjahr abzuwarten, können bereits jetzt die Vorbereitungen und auch der Abschluss des Immobilienverkaufs stattfinden. Die beidseitige Zustimmung ist aber auch dann erforderlich, wenn nur ein Partner im Grundbuch als Eigentümer steht.
Beide Eheleute müssen sich zudem an das geschützte Wohnrecht halten. Das bedeutet, niemand darf den jeweils anderen vor die Tür setzen. Ein Auszug aus der Immobilie während des Trennungsjahres ist hingegen nicht zwangsläufig erforderlich. Beide Eheleute dürfen theoretisch ihre Meldeanschrift behalten und in der Immobilie wohnen, auch wenn die andere Partei das nicht möchte. Sie müssen innerhalb der Immobilie aber getrennt voneinander leben – was typischerweise nur in sehr großen Eigentumswohnungen oder Häusern möglich ist.
Bezüglich eines Auszugs
Wenn eine Partei freiwillig aus der Immobilie auszieht, geht das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie nach sechs Monaten an die andere Partei über. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass keine ernsthaften Rückkehrabsichten vorliegen, außer diese wurden schriftlich und konkret geäußert.
Die in der Immobilie verbleibende Partei erhält dadurch natürlich einen Wohnvorteil, wofür wiederum der ausgezogene Partner zu entschädigen ist. Das geschieht über ein Entgelt. Grundlage dafür bildet normalerweise der Mietspiegel der Region beziehungsweise der Stadt oder des Stadtteils.
Noch zu leistende Raten aus einer Fremdfinanzierung betrifft das nicht. Diese sind weiterhin zu den vereinbarten Anteilen von den ehemaligen Eheleuten zu erbringen. Aus diesem Grund kann es, sofern die Situation für beide Parteien schon klar ist, sinnvoll sein, eine Veräußerung der Immobilie bereits im Trennungsjahr abzuwickeln. So reduzieren sich die Kosten für Darlehen und Bewirtschaftung der Immobilie.
Spezielle Situationen erfordern eine maßgeschneiderte Beratung
Sowohl die individuellen Eigentumsverhältnisse als auch weitere Faktoren wie Wohnrecht und noch laufende Finanzierung machen den Verkauf einer gemeinschaftlichen Immobilie im Trennungsjahr zum komplexen Unterfangen – ebenso sollte auch ein Verkauf nach dem Trennungsjahr geordnet und für beide Parteien rechtlich fair verlaufen.
Wir beraten Sie (und Ihren [Ex-]Partner) gern gemäß Ihrer persönlichen Situation und Vorstellungen. Dabei ermitteln wir anhand unserer umfassenden Erfahrungen mögliche Lösungswege, stellen diese Ihnen vor und können Ihnen zugleich bei der Realisierung der gewählten Option helfen. Getrennte Wege geht man am besten mit einem klaren, eindeutigen Schritt: Kommen Sie auf uns zu, wir beraten Sie gern!