Wenn eine Partei freiwillig aus der Immobilie auszieht, geht das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie nach sechs Monaten an die andere Partei über. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass keine ernsthaften Rückkehrabsichten vorliegen, außer diese wurden schriftlich und konkret geäußert.
Die in der Immobilie verbleibende Partei erhält dadurch natürlich einen Wohnvorteil, wofür wiederum der ausgezogene Partner zu entschädigen ist. Das geschieht über ein Entgelt. Grundlage dafür bildet normalerweise der Mietspiegel der Region beziehungsweise der Stadt oder des Stadtteils.
Noch zu leistende Raten aus einer Fremdfinanzierung betrifft das nicht. Diese sind weiterhin zu den vereinbarten Anteilen von den ehemaligen Eheleuten zu erbringen. Aus diesem Grund kann es, sofern die Situation für beide Parteien schon klar ist, sinnvoll sein, eine Veräußerung der Immobilie bereits im Trennungsjahr abzuwickeln. So reduzieren sich die Kosten für Darlehen und Bewirtschaftung der Immobilie.